Abbrennen von Reisig im Wald

Informationen über die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und das Abbrennen von Reisig im Wald (Daxenfeuer)

1. Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau:

 

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen Flächen anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung der Flächen zur Verrottung gebracht werden (beispielsweise durch Liegenlassen, Einarbeiten). Strohige Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn

 

- die Einarbeitung nicht möglich ist, oder

- wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und die Bodeneigenschaften dadurch negativ verändert würden.

 

Das Verbrennen muss rechtzeitig (spätestens 3 Tage vorher) über die Gemeinde bei der Integrierten Leitstelle in Fürstenfeldbruck angezeigt werden (das Formular für Anmeldung des Daxenfeuers können Sie ganz unten oder unter der Rubrik „Verwaltung-Formulare“ downloaden oder bei der Gemeindeverwaltung abholen). Kartoffelkraut, andere krautige Abfälle aus der Landwirtschaft und holzige Abfälle aus dem Obst- Wein und Hopfenanbau dürfen verbrannt werden, wenn sie im Zuge der Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

 

2. Abfälle aus sonstigen Gärten (z.B. Privatgärten, Parkanlagen):

 

Insbesondere Gras, Laub, Moos, Baum- und Strauchschnitt, sonstige Gartenabfälle dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden.

 

3. Abfälle aus dem Forstbetrieb und sonstige Abfälle (Ausbau und Unterhalt von Verkehrswegen und Gewässern):

 

Pflanzliche Abfälle die beim Forstbetrieb anfallen (z. B. Daxen) oder im Rahmen des Ausbaus und Unterhalts von Verkehrswegen (z. B. Mähgut, Baumschnitt) und von Gewässern (z. B. Mähgut, Rechenfanggut), dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zum Verrotten gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (z. B. bei Käferbefall). Fragen Sie Ihren Förster!

 

Bei der beabsichtigen Verbrennung pflanzlicher Abfälle gelten folgende Auflagen:

 

Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr (im Forstbetrieb) bis 18.00 Uhr zulässig.

 

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung (insbesondere durch feuchte Abfälle) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

 

Dazu sind folgende Abstände notwendig:

- 300 m: zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen

- 300 m: zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden

- 100 m: zu sonstigen Gebäuden

- 100 m: zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen

- 100 m: zu Waldrändern

- 25 m: zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen

- 75 m: zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der folgenden Wege

- 10 m: zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden

 

Das Feuer darf nie ohne Aufsicht brennen!

 

Im Fall der Ziffern 1. und 3. (Land- und Forstwirtschaft) ist die Brandstelle von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

 

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

 

Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind (gilt nicht für Privatgärten). Größere Flächen sind nicht gleichzeitig in Brand zu setzen.

 

Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, jedoch spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

 

Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten. (gilt nicht für Privatgärten).

 

Werden Abfälle (auch pflanzliche Abfälle) in unzulässiger Weise verbrannt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit entsprechendem Bußgeld geahndet werden.

 

Um eine Fehlalarmierung der Feuerwehr zu vermeiden, müssen derartige Feuer über die Gemeinde bei den „Integrierten Leitstellen (ILS)“ angemeldet werden, keinesfalls unter einer Notrufnummer!

 

 

Gemeinde Geltendorf

 

Tel.: 08193/9321-0 oder die Nebenstelle -12

 

 

Wenn Feuer nicht angemeldet werden, erfolgt bei eingehender Feuermeldung oder starker Rauchentwicklung die umgehende Alarmierung der örtlichen Feuerwehr. Dies gilt auch bei unklaren Ortsangaben bei der Anmeldung oder wenn der Verantwortliche am Feuer nicht erreichbar ist.

Die Kosten des Feuerwehreinsatzes gehen dann zu Lasten des verantwortlichen Waldbesitzers.

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Hier möchten wir insbesondere auf das Merkblatt „Waldgesetz und weitere Rechtsvorschriften“ verweisen.