Ein kleiner Hinweis vorweg: Im Zusammenhang mit Nachbarschaftskonflikten sind die öffentlich-rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten der Gemeinde begrenzt. Ansprüche und Abwehrrechte von Nachbarn, z. B. wegen Rauch- oder Geruchsbelästigungen durch das Grillverhalten von Nachbarn, sind durch das Zivilrecht geregelt. Im Zweifelsfall sollten sich Feuerschalen- und Grillfans also um ein gutes Nachbarschaftsverhältnis Bemühen auch um Konflikte zu vermeiden.
Gegenseitiges Verständnis erleichtert das nachbarschaftliche Verhältnis und beugt Streitigkeiten vor!
Was zählt als offenes Feuer?
- Lagerfeuer
- Feuer zum Grillen
- Verbrennen von holzigen- und strohigen Abfällen aus Forst- und Landwirtschaft1
- Traditionsfeuer (Johanni-, bzw. Sonnenwendfeuer)
- brennende Zündhölzer, Zigaretten und Tabakspfeifen
- sowie vergleichbares.
Wann benötigt man für ein offenes Feuer eine Erlaubnis?
- Beim Entzünden, außerhalb behördlicher dafür bestimmter Plätze (z.B. öffentlicher Grillplätze, Abfallanlagen, etc.).
- Im Wald und wenn folgende Entfernungen nicht unterschritten werden:
- weniger als 100 Meter von einem Wald
- weniger als 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- weniger als fünf Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen
(vom Dachvorsprung ab gemessen)
- weniger als 25 Meter von leicht entzündlichen Stoffen
- weniger als fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen.
Erlaubnisfrei ist das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung!
Wohin muss man melden?
- Beim Entzünden eines Feuers im Wald oder Unterschreiten der Mindestentfernung zu einem Wald: beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck (Tel. Nr. 08141/3223-0).
- In den sonstigen Fällen: bei der Gemeinde Geltendorf (Tel. Nr. 08193/9321-12).
Was ist generell verboten?
- Verbrennungen von jedwedem Abfall. Hierzu gehören neben den offensichtlichen Abfallprodukten auch alle weiteren holzigen Abfälle die keine pflanzlichen Produkte sind (z.B. Bretter, Balken, Paletten, Spanplatten, Möbel, usw.).2
- Feuer – innerhalb bebauter Ortsteile – soweit diese der Beseitigung dienen (also kein o. g. offenes Feuer darstellen).
Was gilt bei Feuerschalen und Feuerkörbe?
- Hierbei handelt es sich im Sinne des Immissionsschutzrechts um sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
- Diese dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung für sogenannte "Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer" verwendet werden.
- Nach § 4 Abs. 4 der 1. BImSchV dürfen Feuerschalen nur gelegentlich angeheizt und es darf nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts verwendet werden.
- Achten Sie beim Kauf auf Modelle mit möglichst kleinen Zwischenräumen, sodass keine Glut hindurchfallen kann.
- Den Funkenflug kann man durch einen Aufsatz oder Deckel, den Funkenschutz, reduzieren.
- Wählen Sie für das Feuer außerdem einen nicht brennbaren und ebenen Platz im Garten aus, der keine entflammbaren Gegenstände in seiner unmittelbaren Nähe hat.
Was muss sonst noch beachtet werden?
- Die Zustimmung des Grundstücksberechtigten ist einzuholen.
- Vor dem Entzünden eines Feuers (auch dem Anzünden eines Zündholzes oder einer Zigarette!) muss sichergestellt sein, dass dies keine Gefahr für die Umgebung (Menschen, Pflanzen oder Tiere) darstellt.
- Grundsätzlich besteht in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober im Wald Rauchverbot.
- Die Lebensgrundlage für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere sollen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
- Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz – keine imprägnierten oder behandelten Hölzer, Spanplatten, Möbel, Altöle, Altreifen oder Kunststoffe verwendet werden.
- Zünden Sie bei länger andauernder Trockenheit kein Feuer an. Zu hoch ist die Gefahr, dass durch Funkenflug ein unkontrollierbarer Brand entstehen könnte, der sich durch Wind rasch ausbreitet.
- Meiden Sie außerdem Brandbeschleuniger.
- Die Unterlage und die Umgebung rund um das Feuer müssen feuerfest sein, sodass sie nicht in Flammen aufgehen.
- Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Der Waldbrandgefahrenindex ist zu beachten (dwd.de).
- Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein, ggf. muss die Glut mit Wasser ganz abgelöscht werden.
- Übrig gebliebenes Brennmaterial ist, wie sonstige anfallende Abfälle wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
- Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die Verwendung von Grillgeräten und Feuerschalen auf Privatgrundstücken besteht nicht.
- Der Standort eines Grills oder einer Feuerschale sollte unter Berücksichtigung der Windverhältnisse in größtmöglichem Abstand von den Nachbarn aufgestellt werden, so dass in deren Wohn- und Schlafräume kein Qualm zieht.
- Die Rauchentwicklung kann durch Alufolie und -schalen sowie eine Wasserschale, die abtropfendes Fett auffängt, verringert werden.
- Sofern abfallrechtliche (Pflanzenabfallverordnung – PflAbV, Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) sowie brandschutzrechtliche Vorschriften (Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB) eingehalten werden, steht dem Grillen auf Privatgrundstücken aus öffentlich-rechtlicher Sicht nichts entgegen.
Kann man sich bei Pflichtverletzungen strafbar machen?
- Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können.
- Wer fremde Wälder durch offenes Feuer oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
- Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einen Feuerwehreinsatz verursacht, kann zum Kostenersatz herangezogen werden (Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG).
Wo kann man weitere Informationen zu Feuern erhalten?
- Weitere Fragen beantwortet Ihnen sehr detailliert auch der „Ratgeber Freizeit und Natur“, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz https://www.stmuv.bayern.de/service/freizeittipps/ratgeber/feuer_recht.htm
- Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Daxenfeuer auf unserer Homepage https://www.geltendorf.de/abbrennen-von-reisig-im-wald?suche
1Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft, Pflanzliche Abfälle aus Gärten und Forst dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsgebiete verbrannt werden, soweit diese nicht zur Verrottung gebracht werden können. Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV).
2Gemäß § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Verstöße werden nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG mit Bußgeld geahndet.
Rechtliche Hinweise zum Abbrennen „offener“ Feuern im Freien:
Auszug aus der Verordnung zur Verhütung von Bränden – VVB
§ 4 – Feuer im Freien
(1) Feuerstätten im Freien müssen
- von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
- von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
- von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen
(3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.
Auszug aus dem Bayerischen Waldgesetz – BayWaldG
Art. 17 – Feuergefahr
(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
- eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
- ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
- einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
- Bodendecken abbrennen oder
- Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
- offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
- brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
- ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende
Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
- für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
- für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
- für die zur Jagdausübung Berechtigten und
- für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.