1. Rechtsgrundlage
Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Die Gemeinde Geltendorf hat dies in ihrer Feuerwehrkostenerstattungssatzung geregelt.
Demnach wird Kostenersatz verlangt für
• Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
• sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
• aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
• Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
• bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
• wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
• das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
• Sicherheitswachen.
Ausgenommen hiervon sind nur Einsätze oder Tätigkeiten die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Die zwei wichtigsten Tätigkeiten außer der Brandbekämpfung haben wir kurz dargestellt.
Technischer Hilfsdienst (Ziffer 4.2 VollzBekBayFwG)
Die Feuerwehren haben technische Hilfe bei Unglücksfällen oder Notständen zu leisten. Unglücksfall ist jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Ein Notstand liegt vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist. Die gemeindlichen Feuerwehren leisten in diesen Fällen aber nur dann technische Hilfe, wenn am Tätigwerden der Feuerwehr ein öffentliches Interesse besteht (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzug oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist.
Freiwillige Tätigkeit (Ziffer 4.5 VollzBekBayFwG)
Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sog. freiwillige Tätigkeiten übernehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
2. Beispiele für Freiwillige Tätigkeiten
Vielen Bürgern ist nicht immer bewusst, wann eine Feuerwehr freiwillig tätig wird. Dies kann zu Irritationen führen. Zu den freiwilligen Leistungen gehören alle Leistungen die nicht zu den Pflichtaufgaben nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG), dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) oder der Amtshilfe gehören. Diese Einsätze müssen von der Gemeinde verrechnet werden (Ermessensreduzierung auf Null), da sie letztendlich auch von einem privaten Unternehmer erfüllt werden könnten. Im nachfolgenden ein paar Beispiele:
• Maibaum aufstellen
• Girlanden aufhängen
• Private Baumfällarbeiten
• Bienenschwärme einfangen
• Wespennester beseitigen
• Türen öffnen nach Schlüsselverlust
• Auspumpen voll gelaufener Keller
Dies gilt immer dann solange keine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Wer ist Kostenpflichtiger? Kostenpflichtiger ist letztendlich derjenige welcher die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.