Auspumpen von Kellern, Häusern und Grundstücken

Auspumpen von Kellern, Häusern und Grundstücken

 

Bei Starkregenereignissen kommt es des Öfteren vor, dass Regenwasser in Keller, Grundstücke oder Häuser eindringt. Dies kann auch von öffentlichen Straßen oder Wegen geschehen, was sich bei Starkregenereignissen leider nicht immer vermeiden lässt. Die Gemeinden sind verpflichtet bei der Planung der Regenwasserkanalisation zwischen 1 - 3-jährige Regenereignisse abzustellen, abhängig vom Siedlungscharakter. Die Gemeinde Geltendorf hat bereits früher Ihre Kanalisation auf 5-jährige Regenereignisse ausgelegt und plant die letzten 15 Jahre ihre Kanalisation in der Regel auf 10-jährige Regenereignisse (Dekan-Sailer-Straße, Baugebiet Hausener Straße, Pfarrer-Grasmüller-Straße, Waberner Straße, Bahnhofstraße, Moorenweiser Straße, Landsberger Straße, usw.). Unsere Kanalisation ist daher größer als nach dem derzeitigen Stand der Technik gefordert. In den letzten Jahren kam es verstärkt zu 50- oder 100-jährigen Regenereignissen oder zu kurzfristigen Platzregen bei der in kürzester Zeit eine Regenwassermenge niederkam die früher in einer halben Stunde/Stunde darnieder regnete, während zeitgleich danach das Wasser schwächer fiel. Dies kann die gemeindliche Kanalisation natürlich nicht fassen und dann kommt es dazu, dass Wasser in das Haus eindringt.

 

Bitte beachten Sie auch, dass vorhandene Rückstauklappen gewartet werden müssen, da es eventuell zu einem Rückstau im Schmutzwasserkanal kommen kann.

 

Anschließend wird dann oftmals die Feuerwehr gerufen. Beim Auspumpen vollgelaufener Keller handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Feuerwehr und keine Pflichtaufgabe. Freiwillige Leistung bedeutet, dass es keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr bzw. der Gemeinde ist und daher kann alternativ auch ein privates Unternehmen mit dem Auspumpen beauftragt werden. Freiwillige Leistungen werden immer verrechnet und müssen nach der Feuerwehrkostenerstattungssatzung auch verrechnet werden. Kostenpflichtiger ist, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch nimmt. Nachdem die Feuerwehr freiwillig gerufen wird, übernimmt die Gemeinde auch keine Haftung für eventuell entstandene Schäden bei der Inanspruchnahme. Ob die Versicherung den Feuerwehreinsatz übernimmt hängt von der abgeschlossenen Versicherung, den Versicherungsbestimmungen und letztendlich den Umständen des Einzelfalles ab.

 

Bitte seien Sie sich daher darüber im Klaren, dass wenn Sie die Feuerwehr rufen, dies zu einer Kostenerstattungspflicht führt.

 

Die Kosten des Feuerwehreinsatzes hängen letztendlich vom eingesetzten Material, den eingesetzten Fahrzeugen samt Anfahrtsweg und den eingesetzten Kräften ab, sowie vom zeitlichen Rahmen des Einsatzes.

 

Beispielhaft möchten wir zwei Berechnungen (ohne Streckenkosten) darstellen:

 

a)  
Eingesetztes Fahrzeug LF 10/6 102,05 €
Tauchpumpe TP 4/1 15,43 €
Schlauchmaterial B und C 6,04 €

6 Feuerwehrdienstleistenden

1 h Einsatzzeit

144,00 €
Gesamtsumme: 267,52 €
   
b)  
Eingesetztes Fahrzeug LF 16 und MZF
171,09 €
Feuerwehrsauger und Generator 39,34 €

7 Feuerwehrdienstleistenden, 1 h Einsatzzeit

168,00 €
Gesamtsumme: 378,43€

 

 

Über das eingesetzte Personal und Material entscheidet immer der örtliche Einsatzleiter und welche Feuerwehr mit welchem Fahrzeug alarmiert wird, entscheidet die Leitstelle in Fürstenfeldbruck. Bei einem größeren Einsatz von mehreren Stunden und mehreren Feuerwehren können gerne mal ein paar Tausend Euro zusammen kommen.

 

Von der Erstattungspflicht verschont bleibt man nur unter ganz bestimmten Umständen, bspw. wenn der Katastrophenfall vom Landratsamt Landsberg am Lech für die Gemeinde ausgerufen wird. Dies ist bisher für Geltendorf jedoch noch nie der Fall gewesen. Dann entscheidet auch das Landratsamt ob und inwieweit ein Kostenersatz erfolgt.

 


Über das eingesetzte Personal und Material entscheidet immer der örtliche Einsatzleiter und welche Feuerwehr mit welchem Fahrzeug alarmiert wird, entscheidet die Leitstelle in Fürstenfeldbruck. Bei einem größeren Einsatz von mehreren Stunden und mehreren Feuerwehren können gerne mal ein paar Tausend Euro zusammen kommen.


Von der Erstattungspflicht verschont bleibt man nur unter ganz bestimmten Umständen, bspw. wenn die der Katastrophenfall vom Landratsamt für die Gemeinde ausgerufen wird. Dies ist bisher für Geltendorf jedoch noch nie der Fall gewesen. Dann entscheidet auch das Landratsamt ob und inwieweit ein Kostenersatz erfolgt.