Übermittlungs- und Auskunftssperre - Info und Hilfe

Worum geht's?

er Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melde-registerauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese Angaben stehen meist auch im Telefonbuch.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon zu widersprechen. Folgendende Anträge können online gestellt werden:

 

Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG):


Sie können ohne weitere Angaben von Gründen den dort aufgeführten Datenübermittlungen jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig. Folgende Auskunftsarten werden unterschieden:

  1. Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG)
  2. Alters- / Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  3. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
  4. Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)
  5. Bundesamt für Wehrverwaltung ( § 36 Abs. 2 BMG)

 

Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG):

Sie können eine vollständige Auskunftssperre über Ihre gespeicherten Daten im Melderegister beantragen, sofern Sie hierfür entsprechende Gründe nachweisen können (z.B. Gefahr für Leib und Leben). Als Nachweise hierfür können Gerichtsurteile und Strafanzeigen bei der Polizei vorgelegt werden.

 

Was wird benötigt?

Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben bei der Gemeinde Geltendorf, im Bürgerbüro, eingereicht werden.

 

Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre?

Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos.

 



zum Antragsformular Übermittlungssperre

zum Antragsformular Auskunftssperre