Elektronischer Widerspruch Gemeinde Geltendorf

nach Art. 3a BayVwVfG

Mit der Einführung von Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) besteht die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt auch elektronisch Widerspruch einzulegen.


Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.
Der Widerspruch muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an folgende E-Mail-Adresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden: gemeinde@geltendorf.de-mail.de.


Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!

Zur elektronischen Klageerhebung siehe: www.vgh.bayern.de